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TRANSPORT

Beim Transport von radioaktiven Stoffen ist zur Vermeidung von Transportschäden auf eine sichere Verpackung zu achten. Dabei unterscheidet man verschiedene Typen, die auf die Sicherheit bei der Beförderung schlissen lassen.

Sie werden zur Beförderung von radioaktiven Materialien verwendet, die entweder “Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität” oder “Oberflächen- kontaminierten Gegenstände” sein können.

für radiopharmazeutische Produkte

Sie sind ein sicheres, wirtschaftliches Verpackungs- mittel zur Beförderung relativ kleiner Mengen radioaktiver Stoffe. Sie sollen bei möglichen “normalen” Zwischenfällen während der Beförderung unversehrt bleiben.

für abgebrannte Brennelemente

Sie werden zur Beförderung größerer Mengen radioaktiven Materials verwendet. Diese Versand- stücke müssen den Auswirkungen auch schwerster Unfälle standhalten.

sind Verpackungen, die geringe Mengen radioaktiver Stoffe enthalten so dass sie von den meisten Auslegungs- und Verwendungsvorschriften freigestellt werden können (UN 2908).

Sie müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen, z.B. muss beim Öffnen erkennbar sein, dass es sich um radioaktive Stoffe handelt. Außerdem müssen sie sicher gehandhabt und befördert werden können.

Hier darf die Oberflächendosisleistung an keiner Stelle der Außenseite 0,005 mSv/h überschreiten. Die Außenseite ist mit der UN-Nummer gemäß ADR zu kennzeichnen, keine Gefahrzettel.

Anders als die “freigestellten Versandstücke”, an deren Außenseite keine Gefahrzettel angebracht sind, werden die sonstigen Versandstücke nach drei Kategorien differenziert, die nach der an der Außenseite des Versandstückes messbaren Oberflächendosisleistung und nach der sogenannten Transportkennzahl bestimmt sind. Die Transportkennzahl dient zur Feststellung des Strahlungspegels im Abstand von einem Meter von der Außenseite des Versandstücks. Eine niedrige Transportkennzahl schließt auch eine hohe nukleare Sicherheit ein.

Hier darf die höchste Oberflächendosisleistung an der Außenseite des Versandstückes nicht mehr als 0,005 mSv/h betragen. Die Angabe einer Transportkennzahl entfällt.

Hier darf der Strahlungspegel an der Außenseite 0,5 mSv/h nicht überschreiten, die Transportkennzahl darf max. 1,0 sein.

Sie gilt normalerweise für Versandstücke mit einem Strahlungspegel an der Außenseite von nicht mehr als 2 mSv/h und einer Transportkennzahl von  nicht mehr als 10; bei Versandstücken, die in geschlossener Ladung befördert werden, darf der Strahlungspegel an der Außenseite des Versandstückes sogar 10 mSv/h betragen und die Transportkennzahl ist nicht beschränkt. Die Dosisleistung an der Außenseite des Wagens darf jedoch 2 mSv/h auch hier nicht überschreiten.

Bei der Beförderungen, die keine freigestellten Versandstücke (z.B. UN 2915) sind, muss der Fahrer im Besitz einer ADR-Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter- der Klasse 7 sein. Ferner muss der Versender über eine atomrechtliche Transportgenehmigung verfügen, das Fahrzeug muss gemäß ADR ausgerüstet sein, die Beförderungspapiere müssen mitgeführt werden und vieles mehr.